Finanzierung

Finanzierung einer Bestattung

Wir möchten, dass Sie Ihrem Angehörigen einen würdevollen Abschied bereiten können. Aus diesem Grund bieten wir verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten zu unseren Bestattungsvarianten an. Bestattungen werden immer mit einem Zahlungsziel von 21 Tagen berechnet, damit Sie Zeit haben die neue Situation zu erfassen. Sie erhalten mit der Rechnung automatisch und diskret eine Ratenzahlungsvereinbarung, die Sie bei Bedarf gerne nutzen können. Es ist natürlich auch möglich bereits vor der Auftragserteilung eine verbindliche Zusage von uns zu erhalten.

Es stehen Ihnen folgende Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  1. Ratenzahlung bis zu 3 Monaten ohne Zinsen und Kosten.
  2. Ratenzahlung bis zu 6 Monaten mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2% der Rechnungssumme. *
  3. Ratenzahlung bis zu 9 Monaten mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 3% der Rechnungssumme. **
  4. Ratenzahlung bis zu 12 Monaten mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 4% der Rechnungssumme. ***
  5. Ratenzahlung bis zu 24 Monaten mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 11% der Rechnungssumme. ****

Bbeispielfinanzierung einer kompletten FriedWald Bestattung
im Wert von 2.269 Euro:

3 Monate = 3x 756,34 Euro
6 Monate = 1x 423,58 Euro und danach 5x 378,16 Euro *
12 Monate = 1x 279,88 Euro und danach 11x 189,08 Euro ***
24 Monate = 1x 344,17 Euro und danach 23x 94,54 Euro ****

Für die günstigste Bestattungsvariante im Wert von 1.399 Euro zahlen Sie bei einer Finanzierungsdauer von 24 Monaten:

24 Monate = 1x 212,23 Euro und danach 23x 58,29 Euro ****
 
Sie erreichen uns für Rückfragen unter der Rufnummer 0800 10 10 934.

* entspricht einem effektiven Jahreszins von 7,15 %
** entspricht einem effektiven Jahreszins von 7,57 %
*** entspricht einem effektiven Jahreszins von 7,82 %
**** entspricht einem effektiven Jahreszins von 11,94 %

 

 

 

 


 

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Pinnaubogen 121
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EMail : info@gds-bestattungen.com
icon internet: www.gds-bestattungen.com

News Neuigkeiten

Neues Urteil zum Thema Bestattungskosten:

Sind mehrere Angehörige (hier: Geschwister) gleichrangig Bestattungspflichtig, kann die Bestattungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die vollen Kosten von nur einem der Bestattungspflichtigen verlangen und diesen im übrigen auf dessen Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Pflichtigen verweisen. Eine Verpfichtung der Behörde, alle Bestattungspflichtigen nur anteilig zur Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.
(VGH Baden-Württemberg, beschl. v. 15.11.2007 z. Az. 1 S 1471/07)