SOZIALbeSTATTUNG

See- oder Waldbestattung als Sozialbestattung

Ein würdevoller Abschied darf keine Entscheidung des Geldes sein und darum bieten wir neben der regulären Urnenbeisetzung auch die Seebestattung und die Waldbestattung als Sozialbestattung an. Die Kosten der Bestattung sind den Rahmen der Sozialämter angepasst und werden durch unsere Partner und uns subventioniert.

Bitte prüfen Sie, ob das Sozialamt die Kosten nach §74 SGB XII für Sie übernimmt. Als Bezieher von einer „kleinen“ Rente oder ALG2 haben Sie mit großer Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine Kostenübernahme. Wir haben das amtliche Antragsformular und ein Merkblatt für Sie zum Download bereitgestellt. Die Anträge schicken Sie bitte direkt an die für Sie zuständige Gemeinde, Bereich Soziale Dienste. Wir können Ihnen auch gerne behilflich sein, wenn Sie uns unter der kostenlosen Hotline erreichen möchten. Die klassische Sozialbestattung als anonyme Feuerbestattung bieten wir Ihnen selbstverständlich auch an.
Infomationen zur Feuerbestattung erhalten Sie hier: anonyme Bestattung

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Unsere kostenlose Hotline ist Tag und Nacht für Sie erreichbar!

Kostenlose Service-Hotline 0800-10 10 934

Post- und Dokumentenanschrift:
GDS Bestattungen
Pinnaubogen 121
25482 Appen

EMail : info@gds-bestattungen.com
icon internet: www.gds-bestattungen.com

News Wichtiges Urteil

Bundessozialgericht stärkt Recht auf Sozialbestattung:

Das Sozialgericht Köln (Urteil vom 16.01.2008, S 10 SO 72/07) und darauf folgend das Landes-sozialgericht in Essen (Urteil vom 29.10.2008, L 12 SO 3/08) gaben der Klage gegen den Ablehnungs-bescheid jeweils statt. Dabei wurde zur begründung ausgeführt, es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten zu übernehmen. Sie verfüge als SGB-II-bezieherin weder über ein ausreichendes Einkommen, noch über Vermögen. Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst ihre Schwiegermutter in Anspruch zu nehmen. Zwar habe diese ausreichende Einkünfte, wie sich im Gerichtverfahren herausgestellt hatte. Aber diese sei nicht bereit, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Damit sei es der Klägerin nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII ohne Weiteres möglich, die Bestattungs-kosten von ihrer Schwiegermutter zu erhalten. Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten, gerichtlich gegen ihre Schwiegermutter vorzugehen. Weder ergebe sich eine entsprechende Pflicht zur vorrangigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter aus § 74 SGB XII, noch könne dies in Anbetracht des familiären Verhältnisses von der Klägerin erwartet werden.. zum Artikel!